Statuten des Fördervereins Emmental

A Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Förderverein Emmental besteht mit Sitz in Burgdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

B Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt die nachhaltige Förderung und Entwicklung des Emmentals. Er versteht sich als Netzwerkorganisation. Als Eigentümer der Marke Emmental sorgt er für deren Stärke und Vermarktung.

 

C Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

Art. 4 Aufnahme

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)    Austritt;
b)    Ausschluss;
c)    Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Art. 6 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich an den Vorstand auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Art. 7 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn das Mitglied den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder andere wichtige Gründe es rechtfertigen. Das Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied schriftlich zu erklären und gilt per sofort.

Der Ausschluss ist endgültig, soweit das Mitglied nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung an die Vereinsversammlung rekurriert. Diese entscheidet an der nächsten Sitzung endgültig über den Rekurs. Die Akten des Verfahrens werden 10 Tage vor der Behandlung des Rekurses durch die Vereinsversammlung am Sitz des Vereins zur Einsichtnahme durch die stimmberechtigten Mitglieder aufgelegt.

Art. 8 Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit

Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.

Art. 9 Vereinsvermögen

Das austretende oder ausscheidende Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 10 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

D Organisation

Art. 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Revisionsstelle

Art. 12 Die Vereinsversammlung

1.    Eine Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Weitere Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn sie der Vorstand als notwendig erachtet oder ein Fünftel sämtlicher Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks fordert.
Die schriftliche Einladung an die Mitglieder hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden, zu erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand zuhanden einer Vereinsversammlung Anträge einzureichen. Die Anträge sind schriftlich 30 Tage vor Vereinsversammlung einzureichen.

2.    Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

3.    Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a)    Wahl der Stimmenzähler
b)    Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Jahresbudgets sowie Entlastung der Organe
c)    Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/in und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen das Mitglied der Regionalkonferenz Emmental
d)    Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
e)    Abänderung der Vereinsstatuten
f)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g)    Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
h)    Genehmigung des Entschädigungsreglements
i)     Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
j)     Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
k)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

4.    Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

5.    Der/Die Präsident/in stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüs-sen der/die Präsident/in mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

6.    Für die Auflösung des Vereins sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

7.    Vorsitzende/r der Vereinsversammlung ist der/die Präsident/in und bei dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der/die Vorsitzende schlägt die Stimmenzähler vor.

8.    Über die von der Versammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, welches vom/von der Vorsitzenden der Vereinsversammlung und vom/von der Protokollführer/in unterschrieben und durch den Vorstand genehmigt wird.

Art. 13 Der Vorstand

1.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.    dem Präsidenten/der Präsidentin
b.    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
c.    max. 4 weiteren Mitgliedern
d.    einem Mitglied der Regionalkonferenz Emmental

2.    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3.    Der Vorstand konstituiert sich selber.

4.    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, sooft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder oder die Revisionsstelle können zudem die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb einer Frist von 30 Tagen einzuberufen ist. Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel 2 Wochen zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

5.    Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse und Wahlen sowie über die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Der/Die Präsident/in stimmt mit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der/die Präsident/in mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen entscheidet das Los.

7.    Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht zwei Vorstandsmitglieder mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.

8.    Beschlussfassungen über Verhandlungsgegenstände, welche nicht traktandiert wurden, sind nur möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen.

9.    Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
a.    Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins
b.    Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen
c.    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d.    Buchführung

10.    Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Art. 14 Revisionsstelle

1.    Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Diese prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden des Vereins Bericht.

2.    Die Revision ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts zur eingeschränkten Revision durchzuführen.

 

E Mittel

Art. 15

1.    Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen irgendwelcher Art zusammen.

2.    Die Mittel werden zur Unterstützung von Aktionen und Massnahmen entsprechend dem Vereinszweck eingesetzt.

3.    Das Vereinsjahr schliesst per 31. Dezember ab.

 

F Haftung

Art. 16

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

G Schlussbestimmungen

Art. 17

1.    Vorliegende Statuten sind mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 16. November 2022 angenommen und per 01. Januar 2023 in Kraft gesetzt worden.

2.    Mit der Genehmigung der vorliegenden Statuten werden die Statuten des Fördervereins Emmental vom 28. April 2010 ausser Kraft gesetzt.

 


Förderverein Emmental

Elisabeth Zäch
Präsidentin

Isabelle Hollenstein
Geschäftsführerin